Redaktion:
Conditorei Coppenrath & Wiese KG
Hansastraße 10
49497 Mettingen
Tel.: +49 54 52/910-0
Fax: +49 54 52/910-93 55
E-Mail: info@coppenrath-wiese.de
Internet: https://www.coppenrath-wiese.de/
Vertretungsberechtigte: Andreas Wallmeier, Kasper von Bockum
Handelsregister: Amtsgericht Steinfurt HRA 7385
USt-IdNr.: DE 125489975
Information zur Verbraucherschlichtung:
Die Conditorei Coppenrath & Wiese KG ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Lieferbedingungen
Hinweis zur Rücknahmepflicht Verpackungsmaterial
Rücknahmepflicht Verpackungsmaterial
Die Conditorei Coppenrath & Wise KG nimmt, wie das Verpackungsgesetz dies in § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG vorsieht, bestimmte Verpackungen unentgeltlich zurück. Im Einzelnen gilt dies für folgende Verpackungsarten:
Transportverpackungen (also Verpackungen, die „die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind“, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,)
(gewerbliche) Verkaufs- und Umverpackungen, die „nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen“.
Wird für die Lieferung eines Produktes eine dieser Verpackungen verwendet, nehmen wir diese selbstverständlich unentgeltlich bei Ihnen zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Gern würden wir, um unnötige CO2-Belastungen zu vermeiden, von der auch gesetzlich vorgesehen Möglichkeit Gebrauch machen und die Transport- bzw. gewerblichen Verkaufsverpackungen bei einer der nächsten Anlieferungen zurücknehmen. Sollten Ihre betrieblichen Abläufe für eine alternative Vorgehensweise sprechen, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten möchten wir einen Beitrag dafür leisten, dass bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt und so die Verwertung von Verpackungen optimiert werden kann. Zugleich wollen wir uns mit dieser Aufklärung daran beteiligen, dass die europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG erfüllt werden können.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Conditorei Coppenrath & Wiese KG, Hansastraße 10, 49497 Mettingen
Stand 2024
§1 Geltung
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (die „Bedingungen“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen uns und dem Käufer, soweit dieser Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird, sofern sie nur dem Käufer bei einem zuvor bestätigten Auftrag zugegangen sind oder auf sie hingewiesen wurde. Abweichenden Geschäftsbedingungen und Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote und Angaben sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftlich gegebene Auftragsbestätigung oder durch Lieferung im Rahmen dieser Bedingungen verbindlich. Mündliche Nebenabreden und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
§3 Preise
(1) Es gilt der vereinbarte Preis. Ist eine ausdrückliche Preisvereinbarung nicht getroffen, wird die Ware zu dem am Tag des Vertragsschlusses gültigen Listenpreis berechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer.
(2) Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Eine Zusammenrechnung der Bezüge mehrerer Abnehmer zur Erzielung höherer Umsätze ist unzulässig.
§4 Lieferung
(1) Die Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Liefertermine oder -fristen, die nur schriftlich vereinbart werden können, stehen unter diesem Vorbehalt.
(2) Wenn der Käufer für unsere Lieferung ein Zeitfenstermanagementsystem einsetzt, ist der Käufer verpflichtet, für den vereinbarten Liefertermin ein freies Zeitfenster anzubieten. Steht für diesen Liefertermin kein freies Zeitfenster zur Verfügung, begründet dies Gläubigerverzug; tatsächliches oder wörtliches Angebot der Warenlieferung sind entbehrlich und wir kommen trotz der dadurch unterbliebenen Lieferung nicht in Verzug.
(3) Eine pünktliche Gestellung des LKW durch uns vorausgesetzt, sichert der Käufer im Rahmen der Wareneingangsabwicklung eine unverzügliche Entladung und Abfertigung des LKW nach Gestellung zu. Kosten einer länger andauernden Wareneingangsabwicklung werden wir an den Käufer weiterbelasten. Bei der Tiefkühlkost liegt eine unverzügliche Entladung und Abfertigung des LKW spätestens nicht mehr vor, wenn die Entladung und Abfertigung nicht innerhalb von zwei Stunden erfolgt ist.
(4) Falls wir selbst in Verzug geraten, hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.
(5) Höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung und sonstige Ereignisse, die zur Ver-/Behinderung oder wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen, berechtigen uns zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit einschließlich einer erforderlichen Anlaufzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt für entsprechende Ereignisse im Bereich unserer Vorlieferanten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; er kann im Fall der Nichterklärung selbst vom Vertrag zurücktreten.
(6) Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung DAP (Incoterms 2020) (vereinbarter Bestimmungsort) unter Beigabe eines Lieferscheines bei einer Mindestabnahme von drei, je sortenreinen Ganzpaletten. Unsere Lieferverpflichtung ist erfüllt, wenn die Lieferung an der Rampe des Empfängers am genannten Bestimmungsort für die Entladung bereitgestellt wurde.
(7) Tiefgekühlte Ware ist unmittelbar nach Anlieferung in Tiefkühleinrichtungen (Tiefkühlräume/ Tiefkühlmöbel) bei mindestens minus 18°C zu lagern. Aufgetaute Ware darf nicht wieder ein-gefroren werden. Die Einhaltung der Tiefkühlkette (minus 18°Celsius Kerntemperatur) wird ab Anlieferung vom Käufer garantiert.
(8) Erfolgt die Lieferung auf Euro-/Pool-Paletten und dazugehörigen Ladehilfsmitteln, sind für den Tausch Ladehilfsmittel in gleichwertig gebrauchsfähigem Zustand, mindestens in der Qualitätsstufe B (gemäß UIC 435 -2) bereitzustellen, damit Zug-um-Zug getauscht werden kann. Hilfsweise erfolgt die Überlassung der Ladehilfsmittel darlehenshalber und verpflichtet zur unverzüglichen Rückgabe entsprechender Ladehilfsmittel. Wir sind auch berechtigt, wenn ein Tausch abgelehnt oder nur schadhafte Ladehilfsmittel angeboten werden, die überlassenen Ladehilfsmittel zum Tagespreis entsprechend gebrauchter Artikel mittlerer Art und Güte in Rechnung zu stellen. Bei verspäteter Erfüllung der Rückgabeverpflichtung können für maximal 30 Tage Rückführungskosten und Überlassungsgebühren berechnet werden. Diese Pauschale beträgt Euro 0,75 Palette/Tag.
§5 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (einschließlich, aber ohne hierauf beschränkt zu sein, Forderungen aus einem Einziehungsauftrag über Forderungen aus dem Weiterverkauf, Versicherung, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt im Voraus und ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für Rechnung und im Namen des Käufers einzuziehen. Zur Sicherstellung dieser Vorausabtretung hat der Käufer den Weiterverkauf unserer Ware getrennt von anderer Ware zu berechnen. Bei Weiterverkauf hat sich der Käufer das ihm zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig gezahlt haben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Wenn erkennbar wird, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, können wir die Weiterveräußerungs- und/oder Einziehungsermächtigung widerrufen sowie die Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen Dritte aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund offenlegen und direkte Zahlung an uns verlangen. Bei Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers oder vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir unter den Voraussetzungen des § 323 BGB berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurück
zunehmen. Der Käufer erklärt hiermit seine Einwilligung, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände und die Gebäude, auf dem bzw. in denen sich die Vorbehaltsware befindet, betreten und befahren können. Der Käufer hat jederzeit alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu geben, damit wir die im Voraus abgetretenen Ansprüche aus der Weiterveräußerung realisieren können.
§6 Mängelrügen, Mängelansprüche, Schadenersatz
(1)Die Mängelhaftungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(2)Beanstandungen über Anzahl, Identität und Zustand der gelieferten Kolli, Umkartons bzw. Verkaufseinheiten sind sofort bei Anlieferung gegenüber der Transportperson geltend zu machen und auf unserem Lieferschein sowie den Frachtpapieren zu vermerken. Spätere Beanstandungen dieser Art sind ausgeschlossen.
(3)Für die Lesbarkeit der GTIN wird eine Haftung nach Maßgabe dieser Bedingungen nur in dem Umfang übernommen, wie in der Menge der gelieferten Artikel die bei der Herstellung der Gesamtmenge dieser Artikel nach dem Stand der Technik im Produktionsprozess übliche Durchschnittsfehlerquote überschritten wird; die veröffentlichten Regelungen der GS1 Germany GmbH, Köln, werden zugrunde gelegt.
(4)Beanstandungen über Beschaffenheit, Mindesthaltbarkeitsdatum, Anzahl und Richtigkeit der gelieferten Waren sind uns unverzüglich, bei gekühlten Produkten spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung, im Übrigen spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich unter Angabe der Lieferschein-Nr. anzuzeigen; ebenso sind die Ware bzw. Proben einzusenden, oder, nach unserer Wahl, zur Überprüfung zur Verfügung zu halten und zu diesem Zweck nach den produktspezifischen Erfordernissen sachgerecht zu lagern.
(5)Berechtigte und fristgerechte Mängelrügen werden durch Nacherfüllung behoben, falls wir nicht nach den gesetzlichen Voraussetzungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Bei Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung besteht nach unserer Wahl Anspruch auf Rücktritt oder Minderung.
(6)Wenn wir nach den gesetzlichen Regelungen und/oder nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen haben, der anders als durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, haften wir nach folgender Maßgabe beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist stets auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Wenn der Schaden durch eine vom Käufer für einen solchen Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen) gedeckt ist und reguliert werden kann, haften wir nur für eventuell entstehende wirtschaftliche Nachteile des Käufers, insbesondere höhere Versicherungsprämien oder Zinsschäden bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer des Käufers. Für Schäden (außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit), die leicht fahrlässig durch einen Mangel der Kaufsache verursacht wurden, wird nicht gehaftet. Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme des Beschaffungsrisikos oder einer selbständigen Garantie bleibt unberührt. Im Fall einer Garantie haften wir nur insoweit, wie die Garantie den Käufer gerade gegen den Schaden absichern sollte. Im Anwendungsbereich der CISG sind wir dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn wir uns nach Art. 79 CISG entlasten oder den Nachweis erbringen, dass das innerbetriebliche Leistungshindernis weder durch uns oder zur Erfüllung eingeschaltete Dritte schuldhaft gesetzt noch schuldhaft nicht behoben worden ist.
(7)Zur Eingrenzung einer Produzentenhaftung ist der Käufer verpflichtet, uns umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu geben, die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen (insbesondere Kundenreklamationen) und uns bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu unterstützen.
(8)Bei Export unserer Waren durch den Käufer oder seine Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Gebiete, die nicht die ausdrücklich schriftlich vereinbart wur-den, übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
§7 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsdatum, netto ohne jeden Abzug, jedoch zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Maßgebend ist das Datum der Wertstellung auf unserem Konto. Danach tritt Verzug ein, so dass wir die gesetzlichen Verzugszinsen und einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen können.
(2) Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung auf-rechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
(3) Vor restloser Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich aufgelaufener Zinsen und Kosten sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen verpflichtet. In diesem Fall können wir für noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere durch die Nichteinlösung von Schecks oder Einstellung der Zahlungen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Neben der Geltendmachung des Vorbehaltseigentums können wir auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
§8 Zahlung durch Zentralregulierung (Inkasso oder Einziehung)
Soweit der Käufer zur Zentralregulierung der Forderungen an eine, üblicherweise als Inkasso oder Einziehungsunternehmen bezeichnete Stelle zahlt, erlischt diese Forderung erst mit Eingang des Geldes bei uns oder auf unseren Konten, wenn der Käufer als Gesellschafter eines Gemeinschaftsunternehmens, über konzernmäßige Verbindungen oder durch sonstige Vereinbarungen seine Einbeziehung in eine solche Zentralregulierungsvereinbarung herbeigeführt hat oder dies durch herrschende Personen oder Gesellschaften herbeigeführt wurde. Die Zahlungen des Käufers an eine solche Stelle haben gegenüber uns auch dann keine Erfüllungswirkung, wenn in diesen (Rahmen-) Vereinbarungen oder durch uns selbst die Bezeichnung “Inkasso“ oder bedeutungsgleiche Formulierungen verwendet werden. Der Käufer kann jederzeit schriftlich ver-langen, dass er zukünftig nicht mehr an einer solchen Zentralregulierung teilnimmt.
§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
(1) Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Versandort, für Zahlungen Mettingen. Gerichtsstand ist Ibbenbüren. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Bankverbindungen/bank details/coordonnées bancaires:
Volksbank Münsterland Nord eG, BIC GENODEM1IBB, IBAN DE79 4036 1906 0070 5609 00
For United Kingdom (payments in GBP only):
HSBC, Account number 01 595 695, BIC HBUKGB4B, IBAN GB92 HBUK 4027 3301 5956 9